Das Muss bei Geländern

In Einfamilienhäusern müssen Geländer mindestens 90 cm hoch sein, im Großteil der Schweiz und in Teilen Österreichs 100 cm. Bei Absturzhöhen über 12 m muss die Geländerhöhe mindestens 110 cm betragen. Geländer und Durchgangshöhe werden über den Stufenvorderkanten gemessen. Zu beachten sind auch mögliche Vorschriften in den deutschen Landesbauordnungen, aber auch in der ÖNORM und SIA, zur Geländerausfachung und zum Schutz vor Überklettern.

Regelungen zur Kindersicherheit

Nur in wenigen Landesbauordnungen finden sich Vorgaben bezüglich der Geländersicherheit im Hinblick auf Kinder. In Gebäuden, in denen mit der Anwesenheit von Kindern zu rechnen ist, schreibt z.B. die Hessische Landesbauordnung (HBO) vor: 

  1. Öffnungen in Umwehrungen, Brüstungen und Geländern dürfen in eine Richtung nicht breiter sein als 12cm.
  2. Das Überklettern darf nicht erleichtert werden Darüber hinaus gibt die HBO weitere Empfehlungen, um den Leitereffekt zu vermeiden. Diese betreffen vor allem Öffnungen mit mehr als 1,5 cm Höhe und mehr als 2,5 cm Breite, die als Trittstellen für einen Kinderfuß benutzt werden können.
Geländer

DIN 18065

In der DIN 18065 sind die wichtigsten Maße für Geländer geregelt. Allerdings gibt es hier keine Anfoerdrungen an die Kindersicherheit von Treppen.