Absturzhöhe
Absturzhöhe, Sturzhöhe, Fallhöhe
Die Absturzhöhe ist sowohl für die Platzierung als auch die Ausführung von Geländern wichtig. Zur Sicherung gegen Absturz müssen Podeste und Treppenläufe mit Geländern ausgestattet werden, wenn sie an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen (DIN 18065, Punkt 6.5.1); in Österreich gilt als höchstes Maß ohne Geländer eine Absturzhöhe von zwei Stufen, nur bei nicht öffentlich zugänglichen Gebäudeteilen wie z. B. Wohnungen sind 60 cm erlaubt (ÖNORM B 5371 Punkt 10.1).
Darüber hinaus ist für die Geländerhöhe mehrgeschossiger Treppen und Podeste die Absturzhöhe wesentlich: Bei Absturzhöhen von über 12 m - gemessen ab der „… begehbaren Fläche der Treppe oder des Podestes bis zur darunterliegenden tieferen Fläche“ (Definition nach SIA 358) – wird gemäß DIN 18065 bzw. ÖNORM B 5371 ein Geländer von mindestens 110 cm Höhe verlangt. Diese Vorgabe gilt nur dann nicht, wenn die Absturzgefahr durch andere Maßnahmen verringert ist, z. B. bei einer Brüstung oder Balustrade mit einer oberen Fläche von über 20 cm Tiefe, oder wenn das Auge einer Treppe schmäler ist als 20 cm, sodass ein Durchstürzen von vornherein ausgeschlossen ist. Weiteres siehe Geländer