Allgemein anerkannte Regel der Technik
Allgemein anerkannte Regel der Technik, anerkannte Regel der Technik (a. a. R. d. T.)
Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind technische Regeln für den Entwurf und die Ausführung unter anderem von baulichen Anlagen und damit auch von Treppen. (Allgemein) anerkannte Regeln der Technik gelten in der Wissenschaft als theoretisch richtig, sind in der Praxis bei den nach neuestem Erkenntnisstand ausgebildeten Fachleuten durchweg bekannt, und haben sich aufgrund fortdauernder praktischer Erfahrung bewährt. Die Befolgung der allgemein anerkannten Regel der Technik ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch als mangelfreie Ausführung eines Werkes zu verstehen, (soweit die Beschaffenheit nicht eigens vereinbart ist, siehe unten), wenn sie „… bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach Art des Werkes erwarten kann… “ (deutsches BGB § 633), daher ist der Begriff der a. a. R. d. T. für das Zivilrecht bei der Auslegung von Verträgen bedeutsam.
In Österreich ist die Einhaltung der a. a. R. d. T. in den §§ 863, 914 und 922 des ABGB als Einhaltung der im redlichen Verkehr geltenden Gebräuche ähnlich beschrieben.
Anerkannte Regeln der Technik sind meist in den nationalen technischen Normen wie der DIN, ÖNORM oder SIA- Norm festgelegt, in Richtlinien des deutschen oder österreichischen Institutes für Bautechnik oder der deutschen Ausschüsse für Stahlbau und für Stahlbeton. Sie müssen jedoch nicht von vornherein mit Normen identisch sein, sondern können unabhängig davon als Summe einer ordentlichen Ausführungspraxis betrachtet werden, und über dem Standard einer Norm liegen. Denn nach einer Entscheidung des deutschen BGH, siehe Schallschutz können DIN-Normen auch bloß „private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter“ sein, sogar dann, wenn sie beispielsweise in den deutschen Landesbauordnungen als bauaufsichtlich eingeführte technische Baubestimmungen ausdrücklich genannt sind.
Der Staat will mit den Bauordnungen seine Bürger vor Gefahren und Schäden schützen und Sicherheit bieten; die Erzielung z. B. eines (manchmal besseren) branchenüblichen Komforts und der daraus folgende Anspruch auf Erfüllung zivilrechtlicher Ansprüche unterliegt der Freiheit der Vertragsgestaltung zwischen Verkäufer und Käufer; beide können, beispielsweise aufgrund ökonomischer Wünsche, auch einen Standard unterhalb der anerkannten Regel der Technik vereinbaren, soweit dies die Baugesetze freilassen. Die vorhin zitierte Entscheidung des BGH klärt demnach, dass die vertragliche Zusage auf eine DIN- gerechte Ausführung nicht immer bedeutet, dass damit die anerkannten Regeln der Technik eingehalten sind. Die Rechtssprechung sagt dazu aber auch, dass Abweichungen von den anerkannten Regeln der Technik bekanntzugeben und die Vertragspartner über die Folgen ausdrücklich zu informieren sind. Der Begriff „Stand der Technik“ ist von den allgemein anerkannten Regeln der Technik deutlich zu unterscheiden, da er die darüber bereits hinausreichenden fortschrittlichen, jedoch schon bekannten und durchführbaren Möglichkeiten und Verfahren meint, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder sonst erwiesen ist. Darüber liegt noch der Begriff „Stand der Wissenschaft“, der die neuesten, oft nur einem Kreis von Spezialisten bekannten Möglichkeiten bezeichnet. Zusammengefasst und vereinfacht bedeuten diese drei unterschiedlichen Ebenen also erstens das allgemein Übliche, zweitens das der Branche technisch Mögliche, und drittens das nur unter besonderen Umständen Erreichbare.
Die allgemein anerkannte Regel der Technik hat nicht nur für die Vertragserfüllung eine Bedeutung, sondern auch für die Sicherheit von Bauwerken. In der öffentlich- rechtlichen Baugesetzgebung wird auf technische Normen verwiesen, indem diese ausdrücklich als anwendbar erklärt werden, oder indem allgemein eine der anerkannten Regel der Technik entsprechende bauliche Ausführung verlangt wird. Weiteres siehe auch DIN, ÖNORM, SIA, Normen.