BG-Regeln (BGR) BGHW Sicherheit auf Treppen

BGH Urteil

BGH Urteil zum Regelwerk Handwerkliche Holztreppen

Das Regelwerk Handwerkliche Holztreppen erschien 1998 erstmals als von den maßgeblichen Branchenverbänden im Holztreppenbau, dem Bund Deutscher Zimmerermeister und Bundesverband Holz und Kunststoff, zusammengefasste Darstellung, was eine handwerkliche Holztreppe überhaupt ist und welche statischen und konstruktiven Merkmale erfüllt sein müssen, um eine dauerhaft sichere und mangelfreie gestemmte oder aufgesattelte Holztreppe zu garantieren. Nach 15 Jahren war das Regelwerk nun Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 07. März 2013, Az. VII ZR 134/12, festgestellt, dass das Regelwerk die allgemein anerkannte Regel der Technik (aaRdT) ist.

Das gilt insbesondere für die Dicke von Stufen und Wangen. Werden die Dimensionen von 50 bzw. 45 mm auf 40 mm abgemindert, muss dem Kunden ein eigener Standsicherheitsnachweis vorgelegt werden. Liegt dieser nicht vor, ist die Treppe mangelhaft. Ein Treppenbauer errichtet im Oktober 2006 eine Massivholztreppe aus Birke in einem Einfamilienhaus für einen Betrag von 3.485,80 €. Die Kunden monieren ein Knarren beim Begehen und die insgesamt zu schwache Ausführung der Treppe. Sie verlangen Vorschuss in Höhe des ursprünglichen Werklohnes, weil die Mängel nur durch Austausch der Treppe zu beseitigen sind.

Der BGH bestätigt die Auffassung der Kunden und der Vorinstanzen. Ein Werkmangel liegt schon vor, wenn die aaRdT nicht eingehalten sind. Dies gilt selbst dann, wenn sich noch kein „äußerlicher“ Mangel, auch nicht ansatzweise oder als Symptom, zeigt. Die aaRdT besteht beim Regelwerk nicht nur in der Angabe von Stufen- und Wangenstärke von 50 mm, sondern auch darin, dass im Falle der Unterdimensionierung im Einzelfall ein Standsicherheitsnachweis vorzulegen ist. Dieser Nachweis gehört zur geschuldeten Beschaffenheit des Werkes. Der BGH hebt hervor, dass es eben nicht darum geht, ob die Treppe tatsächlich standsicher ist, sondern darum, ob bei der Herstellung des Werkes die aaRdT eingehalten wurden, die den Zweck haben, eine Standsicherheit zu erreichen. Denn Sinn einer aaRdT ist es gerade, mit der notwendigen Gewissheit sicherzustellen, dass bestimmte Eigenschaften erreicht werden. Nur bei Einhaltung des Regelwerkes ist die Standsicherheit ohne Weiteres gewährleistet. Ansonsten dokumentiert nur der Standsicherheitsnachweis im Einzelfall für den Kunden nachvollziehbar, dass keine Gefahr für die Standsicherheit besteht. Auch den beliebten Einwand vieler Treppenhersteller, es würden doch massenhaft Holztreppen in 40mm-Stärke hergestellt, entkräftet der BGH. „Eine vielfache Praxis sagt z. B. nichts darüber aus, ob sich diese Ausführungsweise auch bewährt hat und allgemein (also von Wissenschaft und Praxis) anerkannt ist“. Schon gar keine Rolle spielt der Umstand, dass im Vertrag eine Wangenstärke von 40 mm vorgesehen war. Wenn der Hersteller dem Kunden die sich daraus ergebende Abweichung von den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht ausführlich erläutert hat, darf eben von den üblichen Mindeststandards (also den aaRdT) nicht abgewichen werden.

Das Urteil wird den Holztreppenmarkt in Deutschland kräftig aufmischen. „Die Unsitte der 40mm-Treppe hat sich doch nur eingebürgert, weil einige Anbieter zu Lasten der Qualität billiger produzieren wollten, um anderen seriösen Mitbewerbern Aufträge wegzunehmen“, so DHTI-Vorstandsmitglied Michael Paltian. Das DHTI und seine Mitglieder sieht Paltian gut aufgestellt in der letztlich gar nicht so neuen Situation. „Das Regelwerk hat jetzt ganz offiziell den Stellenwert, den es schon immer beansprucht hat“, so Paltian. Beim DHTI werde man jetzt zügig die schon lange angestrebte europäische Norm und die Zulassung für eine Holztreppe in 40 mm vorantreiben. Die Zulassung „DHTI-Wangentreppe gestemmt“ werde dann exklusiv für DHTI-Mitglieder den vom Gericht geforderten Standsicherheitsnachweis liefern.

Quelle: www.treppenbau.de