Brandschutz
Brandschutz
Brandschutz bedeutet alle Maßnahmen, Regeln und Normen zur Verhütung und Bekämpfung von Bränden. Für die Bauwirtschaft und daher auch für Treppen und Treppenhäuser sind die Brandschutzbestimmungen in den Bauvorschriften sowie bautechnischen Durchführungsverordnungen der Länder festgelegt. Eine europaweite Harmonisierung dieser Vorschriften aufgrund der europäischen Bauproduktenrichtlinie ist schon teilweise umgesetzt, um Materialprüfungen und die national unterschiedlichen Bezeichnungen für die Brandbeständigkeit von Bauteilen (Feuerwiderstandsklassen) zu vereinheitlichen; die EN 1350-1/2 und EN 1634-1 sollen – nach einer Koexistenzperiode – die bisherigen nationalen Normen DIN 4102 und ÖNORM B 3807 ersetzen. Zu Brandschutz siehe auch Fluchttreppen.
Brandschutz in Deutschland
In den Landesbauordnungen länderweise z.T. etwas unterschiedlich geregelt, wobei die bautechnischen Ausführungen, die Gebäude- und Baustoffklassen, die Feuerwiderstandsklassifizierungen usw. in der Norm DIN 4102 (bisher) bzw. DIN-EN 1350-1/2 und EN 1634-1 (neu) festgelegt sind. In den deutschen Bauordnungen findet sich eine grundsätzliche Bestimmung zum Brandschutz, die besagt, dass bauliche Anlagen so „…zu errichten, zu ändern und instand zu halten (sind), dass die Entstehung eines Brandes…vorgebeugt wird …und bei einem Brand die Rettung…sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind…“ (MBO § 14). In § 26 sind die allgemeinen Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit und an die Brennbarkeit von Bauteilen beschrieben, gemäß § 34 Treppen müssen bei notwendigen Treppen die tragende Teile ab der Gebäudeklasse 3 (siehe Tabelle unten) feuerhemmend oder nicht brennbar sein, für die Gebäudeklassen 1 und 2 sind bezüglich Brandschutz für Treppen keine Anforderungen festgelegt.
Brandschutz in Österreich
In den Landesbauordnungen geregelt, wobei in vielen Bundesländern (nicht in allen, siehe Homepage des OIB) die OIB-Richtlinie 2 Brandschutz länderübergreifend gilt. Bautechnische Details und Brandschutzklassen waren bis Ende 2003 in der ÖNORM B 3800 festgelegt, die ÖNORMEN EN 13501-1 und -2 haben diese ersetzt, bis Mai 2010 sollten alle bisherigen nationalen Bauproduktnachweise auf die neuen Regelungen umgestellt sein. Nach der OIB- Richtlinie 2 Brandschutz, Fassung Dezember 2011, Tabelle 2a, die wiederum von der EN Brandschutz abgeleitet ist, gelten folgende Anforderungen an Treppenläufe und Podeste in Treppenhäusern, im Verlauf des einzigen Fluchtweges: (nur Auszug, genaue Beschreibung der Gebäudeklassen siehe OIB- Begriffsbestimmungen sowie in den Erläuterungen zur RL 2):
Gebäudeklasse 1 = wird in der Tabelle nicht behandelt, daher keine Anforderungen. (Bemerkung: In Tabelle 1b gibt es für den Feuerwiderstand tragender Bauteile wohl die Anforderung R 30 bzw. in unterirdischen Geschoßen R 60, dies betrifft jedoch nur für die Hauskonstruktion maßgebliche Bauteile.)
- Gebäudeklasse 2 = R 30
- Gebäudeklasse 3 = R 60
- Gebäudeklasse 4 = R 60 und A 2, für Geländerfüllungen = B
- Gebäudeklasse 5 = R 60 oder R 90 und A 2 je nach Belüftungsanlage
Brandschutz in der Schweiz
Ist kantonal geregelt, wobei für die gesamte Schweiz die 2003 erlassene Brandschutznorm (aktuelle Fassung 10/2008) der VKF gilt, siehe Homepage der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF). Weitere Erläuterungen für den Brandschutz im Holzbau, für Fluchtwege und Treppenhäuser. Brandschutz-Klassifizierungen von Gebäuden und Bauteilen: Brandschutz-Gebäudeklassen; können länderweise in Details voneinander abweichen, und betreffen die Wohnfläche, die Anzahl der Wohneinheiten, die Gebäudehöhe und die Gebäudelage bzw. Erreichbarkeit für Rettungen. Beispielsweise die OIB- Richtlinie 2 Brandschutz, Fassung Dezember 2011, die wiederum von der EN Brandschutz abgeleitet ist, beschreibt die Gebäudeklassen etwa folgendermaßen (vereinfachte Wiedergabe, genaue Beschreibung der Gebäudeklassen siehe Gebäudeklassen und OIB- Begriffsbestimmungen bzw. den Erläuterungen zur OIB-Richtlinie 2):
- Gebäudeklasse 1 = Haus mit einer Wohnung oder Betriebseinheit bis zu 400 m²
- Gebäudeklasse 2 = Wohnhäuser mit bis 5 Wohnungen von insgesamt 400 m² oder Reihenhäuser mit je 400 m² Wohnfläche
- Gebäudeklasse 3 = Gebäude mit höchsten drei oberirdischen Geschoßen, die nicht in GK 1 oder GK 2 fallen
- Gebäudeklasse 4 = Gebäude mit höchsten vier oberirdischen Geschoßen
- Gebäudeklasse 5 = Gebäude mit Fluchtniveau bis 22 m, mehrgeschossige unterirdische Gebäude
Brennbarkeitsklassen: Baustoffe waren bisher in nicht brennbare (Klasse A) und brennbare (Klasse B) Stoffe unterschieden, neu und etwas differenzierter nach EN 1350-1 in
- A 1 und A 2 = nicht brennbar
- B bis C = schwer entflammbar
- D bis E = normal entflammbar
- F (als Baustoff verboten) = leicht entflammbar.
Feuerwiderstandsklassen: Die bisherigen Feuerwiderstandsklassen, für Treppen wegen deren tragender Eigenschaft maßgebend, von F 30 usw. werden ersetzt durch R (Résistance, für Widerstandsfähigkeit der statischen Funktion):
- R 30 = feuerhemmend
- R 60 = hochfeuerhemmend
- R 90 und R 120 = feuerbeständig
- R 180 = hochfeuerbeständig