Handlauf
Handlauf, Treppenhandlauf
Ein Handlauf ist ein „Element zum Anhalten für den Benutzer von Treppen, Rampen und zugehörige Podeste“ (ÖNORM B 5371). Handläufe sind als Gehhilfe und Führungselement meist am Treppengeländer angebracht und/ oder an der Wand bzw. an der Treppenspindel, bei sehr breiten Treppen auch als Zwischenhandlauf zur Teilung eines Treppenlaufes. Die Dimension von Handläufen wird sowohl vom Material bestimmt, von wirtschaftlichen Herstellungsmethoden, von Kundenwünschen bezüglich Griffgerechtigkeit, vor allem aber von Anforderungen an die Festigkeit. Denn wenn bei Geländern der Handlauf den oberen Abschluss bildet, müssen dort die Horizontalkräfte aufgenommen werden können. Die Höhe von Handläufen ist dann auch identisch mit der Geländerhöhe, darf jedoch nicht über 115 cm hoch liegen, andernfalls benötigt ein Treppengeländer einen gesonderten, tiefer liegenden Handlauf. Für Handläufe von altengerechten Treppen werden integrierte Beleuchtungen angeboten, für Handläufe in barrierefreien Bereichen eine Zusatzausstattung mit taktilen Orientierungselementen. Siehe Geländer.
Handläufe in Deutschland
Ein fester und griffgerechter Handlauf ist für jede Treppe erforderlich, in einer Höhe von 80 bis 115 cm; soweit die Verkehrssicherheit dies verlangt, sind Handläufe auf beiden Seiten einer Treppe notwendig, und auch dazwischen, gemäß deutscher Musterbauordnung § 34 (6). Nach der DIN 18065 sollte die greifbare Breite von Handläufen zwischen 2,5 und 6 cm betragen, und ihr Seitenabstand muss mindestens 5 cm zur Wand, zum Rand des Treppenloches, oder auch dem (höheren) Geländer betragen. Für die Form des Handlaufes – ob rund, rechteckig oder profiliert – gibt es keine weiteren Vorschriften. Zu Handlaufübergängen bzw. –Ecken ist bei allgemeinen Gebäudetreppen eine durchgehende Führung erforderlich, bei Treppen in Ein- und Zweifamilienhäusern bzw. innerhalb von Wohnungen dürfen Unterbrechung sein, mit mindestens 5 bis höchstens 20 cm Abstand; dabei darf der ankommende Handlauf nicht höher als der weiterführende Handlauf liegen, und letzterer maximal um 20 cm höhenversetzt weiterführen.
Handläufe in Österreich
Für Wohnungs- und Nebentreppen genügt ein Handlauf, für allgemeine Gebäudetreppen sind Handläufe auf beiden Seiten erforderlich, ein zusätzlicher Handlauf sollte in einer Höhe von 75 bis 90 cm angebracht sein. Handlauf- Seitenabstand 4 cm, Handlauf- Breite 2,5 bis 6 cm; ferner sind Griffkanten mit einem Radius von mindestens 5 mm abzurunden, und seitliche Befestigungen 8 cm unter der Handlaufoberkante anzubringen. Handläufe dürfen unterbrochen sein, für den Höhenversatz siehe deutsche Vorschriften.