Landesbauordnungen in der Schweiz Landesbauordnungen in Österreich

Landesbauordnungen in Deutschland

Landesbauordnungen in Deutschland

Die Landesbauordnungen sind in den einzelnen deutschen Ländern weitgehend ähnlich, nachdem die deutsche Musterbauordnung (MBO) von den Ländern als gemeinsame Bauordnungsvorlage akzeptiert wurde. Dennoch ist eine Berücksichtigung der regionalen Bauordnung erforderlich, da – auch bei Treppen – die Regelungen im Einzelnen nicht ganz identisch sind. Es ist zwar vorgesehen, die neue DIN 18065 Treppenmaße in allen Bundesländern zur bauaufsichtlich eingeführten Norm zu erklären, womit sie Gesetzeskraft erlangt, d. h. nicht nur als anerkannte Regel der Technik gilt. Allerdings behalten sich manche Landesbauordnungen weitere Regelungsinhalte vor, beispielsweise für Treppen in Wohnanlagen und ähnliches. Ein Anhaltspunkt für die einzelnen Paragraphen zu Treppen ist die folgende Beschreibung der Musterbauordnung; das Nummernsystem kann in jeder der 16 Landesbauordnung von dieser Nummerierung abweichen:

Musterbauordnung (MBO) in Deutschland: Eine Standard- Bauordnung, die den deutschen Ländern als Grundlage für deren jeweilige Landesbauordnungen dient. Im Oktober 2008 erfolgte in Deutschland die letzte Überarbeitung, deren Ziel es war, zu einer Vereinfachung des Verfahrens- und materiellen Bauordnungsrechts der Länder zu gelangen. Für Treppen besonders wichtig sind folgende Paragrafen:

§ 3 Allgemeine Anforderungen, enthält grundsätzliche Aussagen zur Eignung, Sicherheit und Dauerhaftigkeit von Bauten und Bauprodukten.

  • § 12 Standsicherheit; hier wird festgehalten, dass jede bauliche Anlage standsicher sein muss.
  • § 17 Bauprodukte sagt u. a. aus, dass Bauprodukte den (in der Musterliste der technischen Baubestimmungen genannten) technischen Regeln entsprechen müssen.
  • § 20 Nachweis der Verwendbarkeit zeigt, wie für ein Bauprodukt bei entsprechendem Nachweis auch der Verwendung im Einzelfall zugestimmt werden kann.
  • § 33 Erster und zweiter Rettungsweg, der festlegt, welche Rettungswege in Obergeschossen nötig sind.
  • § 34 Treppen, legt für unterschiedliche Gebäude die Art der Treppen fest, u. a. auch, dass Einschubtreppen nur für nicht ausgebaute Dachräume erlaubt sind.
  • § 35 Notwendige Treppenräume und Ausgänge regelt die Anordnung und Führung von Rettungswegen und Treppen bis ins Freie.
  • § 38 Umwehrungen gibt an, welche Flächen in Bauten zu umwehren sind, bzw. wie hoch Umwehrungen ab welcher Absturzhöhe sein müssen.
  • § 50 Barrierefreies Bauen beschreibt u. a., in welchen Bauten die Handläufe von Treppen beidseitig und über die Podeste durchlaufend auszubilden sind.

Darüber hinaus haben alle Länder jene technischen Regeln bzw. Normen, die zur Erfüllung der Anforderungen des Bauordnungsrechts unerlässlich sind, als „eingeführte technischen Baubestimmung“ öffentlich bekannt gemacht. Das Deutsche Institut für Bautechnik führt im Auftrag der Länder eine aktuelle Muster-Liste dieser Bestimmungen, siehe www.dibt.de. Weiteres zur Musterbauordnung bzw. zu den einzelnen Landesbauordnungen siehe ferner www.bauordnungen.de. Darüber hinaus gibt es noch Muster- Richtlinien z. B. für Schulbauten, Verkaufsstätten, Hochhäuser, Versammlungsstätten und Garagen, in denen weitere Baubestimmungen für Geländer und Treppen vorgeschlagen sind.

Bauproduktengesetz (BauPG)

Das Deutsche Bauproduktengesetz wurde aufgrund der Europäischen Bauproduktenrichtlinie erlassen und ist national gültig. Das Bauproduktegesetz gilt für alle Bauprodukte, welche dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut werden, als System serienähnlich hergestellt werden, und für die es harmonisierte europäische Normen gibt oder Leitlinien für europäische technische Zulassungen. Das trifft für alle modernen Treppen zu, siehe Europäische technische Zulassung (ETA).