Schallschutz
Schallschutz bei Treppen, Trittschallschutz
Der Schallschutz ist bei Treppen die Verminderung von weiter geleitetem Trittschall aus benachbarten Wohnungen. Der Schallschutz hat – auch bei Treppen - heute einen hohen Stellenwert, denn wissenschaftliche Untersuchungen belegen, dass Lärm nicht nur belästigt, sondern auch die Gesundheit schädigt. Der Wert einer Wohnung oder eines Hauses wird daher heute, neben dem Wärmeschutz, auch dadurch bestimmt, wie sie durch ihre schalltechnischen Eigenschaften das Bedürfnis nach Ruhe und Erholung erfüllt. Darüber hinaus haben Bauherren bzw. Bewohner grundsätzlich einen zivilrechtlich begründeten Anspruch auf einen angemessenen Schallschutz durch die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, und weiters einen durch die Baugesetze und Normen festgelegten Anspruch.
Ein wirksamer Schallschutz kann bereits auf der Treppe durch elastische Stufenbeläge entstehen, durch eine elastische Entkopplung der Treppe von den angrenzenden Wänden und Decken, und vor allem durch dicke bzw. schwere zweischalige Trennwände und trittschallgedämmte Decken, welche heute den bautechnischen Standard bei Reihenhäusern darstellen. Der Treppenbau hat in den vergangenen Jahrzehnten moderne Treppen entwickelt, deren Konstruktionen schalltechnisch entkoppelt sind und die unter der Voraussetzung geeigneter Trennwände und Decken einen ausreichenden Schallschutz liefern.
Die Bauordnungen bzw. Schallschutznormen in der Schweiz und Österreich informieren die Öffentlichkeit zuverlässig über die anerkannten Regeln der Technik für den höchstzulässigen Trittschallpegel von Treppen, in Deutschland muss man auf andere Quellen zugreifen, siehe folgender Kommentar. Siehe auch:
Kommentar Schallschutznormen in den einzelnen Ländern
Schallschutznormen in Deutschland: Die DIN 4109 Schallschutz im Hochbau erfüllt für den Trittschallschutz von Treppen in Doppel- und Reihenhäusern zur Zeit nicht den normenüblichen Anspruch zur Darstellung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, im Gegenteil veranlasste sie schon häufig die Gerichte und auch mehrfach den BGH (Bundesgerichtshof) zu Stellungnahmen. Daher sollte man auf die DEGA- Empfehlung 103 der Deutschen Gesellschaft für Akustik zugreifen, welche Trittschallschutz- Anforderungen festlegt, die anhand von sieben Schallschutzklassen klar beschreiben, welchen Komfort sie jeweils bieten. Diese Schallschutzklassen ermöglichen eindeutige Vereinbarungen zur schalltechnischen Eigenschaft von Trennwand- und Treppenausführungen, sowohl in Alt- als auch in Neubauten. Für genaue Vereinbarungen zu Bauverträgen bietet auch die VDI 4100 - 2007- 08- Schallschutz im Hochbau zuverlässige Informationen, denn in ihr sind unterschiedliche Schallschutzstufen beschrieben und die dafür notwendigen Kennwerte.
Die DIN 4109 nennt hingegen bezüglich Treppen nur Mindestanforderungen zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen, mit einem Trittschallpegel L’n,w von 58 dB gegenüber Treppenhäuser, und von 53 dB gegenüber Wohnungen. Die Bautechnik bietet heute üblicherweise einen besseren Standard, den der Verbraucher auch erwartet, und welcher aufgrund des Bürgerlichen Gesetzbuches § 633 geliefert werden muss, solange nicht ausdrücklich eine Billigausführung vereinbart wird. Zu beachten ist dabei allerdings, dass im Vergleich zu Reihenhäusern, bei Mehrfamilienhäusern für den Schallschutz zwischen Wohnungen geringere Werte üblich sind, da Wohnungen meist mit einschaligen Trennwänden gebaut werden, woraus ohne aufwändige Entkopplungsmaßnahmen nur ein Trittschallpegel von L’n,w 53 dB erwartet werden kann. Für Doppelhäuser oder Reihenhäuser mit doppelten Trennwänden darf man, laut mehrfacher Gerichtsurteile, hingegen einen Trittschallpegel von 46 dB erwarten.
Zusammenfassend bedeutet die aktuelle Normensituation für den Trittschallschutz von Treppen in Deutschland, dass man in der DIN 4109 keine Angaben findet, was die allgemein anerkannte Regel der Technik ist, also die zivilrechtlich nach redlichen Gebräuchen zu erwartende Ausführung, oder gar welche akustischen Komfortstufen es gibt. Dazu muss man die VDI 4100 heranziehen, oder die im Internet einsehbare DEGA- Empfehlung 103.
Schallschutznormen in Österreich: Österreich zählt in Europa zu den Staaten mit den höchsten Anforderungen an den Schallschutz, und in der ÖNORM B 8115 entsprechen die geforderten Werte den allgemein anerkannten Regeln der Technik, beispielsweise bei Reihenhäusern einen Luftschallschutz und einen Trittschallpegel, welcher zweischalige Trennwände mit dazwischen liegender Isolierung voraussetzt, und bei Wohnhäusern besonders massive Wände mit schalltechnisch entkoppelten Treppen. Für Aufenthaltsräume in Wohnhäusern ist ein Trittschallpegel von 48 dB (L’nT,w) als Mindesterfordernis festgelegt, für Wohneinheiten in Reihenhäusern bzw. gegenüber angrenzenden Gebäuden 43 dB; nur für Nebenräume sind um 5 dB höhere Pegel zulässig. Als erhöhter Schallschutz werden für Wohnungen 43 bzw. für Reihenhäuser 41 dB empfohlen, dies ist jedoch vertraglich gesondert zu vereinbaren.
Darüber hinaus weist die Schallschutz- Richtlinie des österreichischen Institutes für Bautechnik ausdrücklich auf diese ÖNORM hin, wobei diese OIB- Regeln derzeit noch nicht in allen Bundesländern eingeführt sind. Grundsätzlich ist jedoch zur rechtlichen Geltung österreichischer Normen im Verhältnis zu (teilweise älteren) Landesbauordnungen oder Bautechnikverordnungen ein OGH- Urteil wichtig (10Ob24/09s vom 22. Juni 2010). Darin wurde festgehalten, dass schlechtere Schallschutzwerte der niederösterreichischen Bautechnikverordnung nicht maßgeblich seien, nachdem auch Landesbauordnungen von vornherein die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik fordern, da letztere als die im redlichen Verkehr geltenden Gebräuche nach ABGB (§§ 863, 914 und 922) anerkannt sind.