Normen und Recht
Normen und Recht
Die nationalen Normeninstitute haben keine Befugnisse zur Rechtsetzung, sondern die herausgegebenen Normen sind soweit gültig, als sie gemäß Zivilrecht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und damit die im redlichen Verkehr zu liefernde Leistung beschreiben, ferner ob sie im Rahmen Bauordnungen zitiert sind bzw. als technische Regelwerke anerkannt werden (wie die bauaufsichtlich eingeführten DIN- Normen oder die in Österreich im Rahmen der OIB- Regeln zitierten ÖNORMEN) oder zur zivilen Vertragsgestaltung herangezogen werden, wie die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV).
Das deutsche Bundesverwaltungsgericht hat sich dazu grundsätzlich geäußert, indem es im Beschluss 4 B 175/96 unter anderem feststellte, dass „…die anerkannten Regeln der Technik…maßgeblich seien. DIN-Vorschriften und sonstige technische Regelwerke kommen hierfür als geeignete Quellen in Betracht. Sie haben aber nicht schon kraft ihrer Existenz die Qualität von anerkannten Regeln der Technik…(sie) seien nicht selten das Ergebnis eines Kompromisses der unterschiedlichen Zielvorstellungen, Meinungen und Standpunkte…und schlössen den Rückgriff auf weitere Erkenntnismittel keineswegs aus…“. Darüber hinaus können Normen vor Gericht als Entscheidungshilfe dienen, soweit Sachverständige sie als anerkannte Regel der Technik heranziehen; dies kann jedoch auch widerlegt werden. Die Rechtslehre und die Gerichte sind sich jedoch einig, dass Normen üblicherweise aufgrund ihres öffentlichen Charakters ein besonderes Vertrauen verdienen.