Notwendige Treppe
Notwendige Treppe
Die notwendige Treppe ist in Deutschland ein bauordnungsrechtlicher Begriff für eine „Treppe, die nach behördlichen Vorschriften, (z.B. Bauordnungen der Länder) als Teil des Rettungsweges vorhanden sein muss“ (DIN 18065). Die notwendige Treppe wird daher auch in den deutschen Landesbauordnungen zitiert. Beispielsweise Musterbauordnung § 33 Erster und zweiter Rettungsweg, wo festgelegt ist, welche Rettungswege in Obergeschossen nötig sind, sowie § 34 Treppen, wo für unterschiedliche Gebäude die Art der Treppen festgelegt sind. Weiteres zur aktuellen Musterbauordnung bzw. zu den sich daran orientierenden einzelnen Landesbauordnungen siehewww.bauordnungen.de . Unterschied zur notwendigen Treppe ist die nicht notwendige Treppe eine „ zusätzliche Treppe, die gegebenenfalls auch der Hauptnutzung dient“ (DIN 18065).
Diese Unterscheidung ist im Zusammenhang mit den Anforderungen an die Treppenmaße wichtig, welche in Tabelle 1 der DIN 18065 für die unterschiedlichen Gebäude- und Treppenarten festgelegt sind. Unabhängig von der Zuordnung der Treppe muss auf die verhältnismäßig große Bandbreite für den Auftritt und die Steigung (unter Berücksichtigung des Schrittmaßes) hingewiesen werden und auf den verantwortlichen Gebrauch dieses Spielraums. Gerade deshalb ist die von den Bauordnungen verlangte Einhaltung der allgemeinen Anforderung wichtig, wo es heißt „Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit… insbesondere Leben, Gesundheit…nicht gefährdet werden.“ (Beispiel deutsche MBO § 3)