Nutzbare Treppenpodesttiefe
Nutzbare Treppenpodesttiefe, Podesttiefe
Die nutzbare Treppenpodesttiefe ist von der Breite nicht immer zweifelsfrei zu unterscheiden, da Podeste fast immer dem Richtungswechsel dienen (ausgenommen bei Ruhe- bzw. Zwischenpodesten). Für die nutzbare Treppenpodesttiefe legt daher die DIN in Punkt 6.3.1 auch fest, dass sowohl die Tiefe als die Breite von Podesten mindestens der nutzbaren Laufbreite der Treppe entsprechen müssen, d. h. ein Podest den Treppenlauf nicht verengen darf, und sie definiert nahezu wortgleich wie zur Treppenpodestbreite in Punkt 4.13:
„Die nutzbare Treppenpodesttiefe wird als lichtes Fertigmaß (gemessen in gebrauchsfertigem Zustand der Treppe in Handlaufhöhe) zwischen begrenzenden Bauteilen (z.B. Wänden oder Treppengeländern) und den Innenkanten von Handläufen bzw. den Stufenvorderkanten (siehe Bild A.15 sowie Bilder B.2 bis B.9) gemessen“.
Eine Unterscheidung zwischen Podestbreite und – Tiefe zeigt Bild A 15; weiters ist in den Punkten 6.3.4 und 8.3 bzw. den Bildern A.16 und A.17 festgelegt, dass Podeste von Gebäudetreppen in Laufrichtung mindestens 3,5 Auftritte (des Treppenlaufes) tief sein müssen, bei Wohnungstreppen mindestens 2,5 Auftritte tief. Darüber hinaus sind in Punkt 6.3.5 die Absätze vor Türen in Zusammenhang mit deren Aufschlagrichtung festgelegt. Die ÖNORM B 5371 widmet diesen Details im Abschnitt 8 Podest ähnliche Festlegungen, und ergänzt mit Vorgaben zu Podesten vor Türen im Bild 8 und zur Podesttiefe in Bild 9.