Podestmaße
Podestmaße: Podestbreite, Podestlänge, Podesttiefe, Mindestpodestbreite, nutzbare Treppenpodestbreite, nutzbare Treppenpodesttiefe
Bei Podestmaßen muss man zwischen den baurechtlich notwendigen bzw. den geplanten Grundrissmaßen unterscheiden, und den sich daraus ergebenden Konstruktionsmaßen der Bauteile. Podestmaße sind hier als baurechtlich erforderliche Grundrissmaße erörtert. Das sind die Podestlänge oder – Tiefe, also entlang der Lauflinie, und die Podestbreite, welche üblicherweise mit der Treppenbreite identisch ist. In den Normen ist der Zusammenhang zwischen Podestmaßen und einem harmonischen Geländerverlauf nicht behandelt, daher sei hier erwähnt, dass Podestmaße wenn möglich so festgelegt werden sollten, dass die Handläufe darauf befindlicher Geländer keinen Versatz aufweisen, sondern übergangslos verbunden werden können.
Podestmaße in Deutschland: Die nutzbare Podestbreite muss nach DIN 18065 der nutzbaren Treppenlaufbreite entsprechen, die Podesttiefe einem Vielfachen des Auftrittes; Details sind in den Abbildungen A 15 bis A 17 der DIN 18065 dargestellt.
Podestmaße in Österreich: Die ÖNORM B 5371 legt in Punkt 8 fest, dass die nutzbare Treppenlaufbreite auch im Podestbereich einzuhalten ist, dass bei der Podestlänge das Schrittmaß einzuhalten ist, und dass Podeste in der Nähe von Türen bestimmte Mindestabstände einhalten müssen (Bilder 8 und 9 der ÖNORM B 5371).
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