SIA 358 Geländer und Brüstungen
SIA 358 Geländer und Brüstungen
Die für die Ausführung und Anordnung von Geländern und Handläufen zuständige Norm bietet zahlreiche bebilderte Hinweise über die Konstruktion von Absturzsicherungen und Haltevorrichtungen, und wurde zuletzt 2009 teilrevidiert, siehe www.sia.ch. Es sind die erforderlichen Geländerhöhen geregelt (entlang Treppenläufen mindestens 90 cm, sonst 100 cm bis 12 m Absturzhöhe), die Geländeröffnungen (< 12 cm überall wo unbegleitete Kinder hingelangen können), die Ausführung von Geländer hinsichtlich Kindersicherheit z. B. gegen Überklettern und ähnliches. Die SIA 358 wird von Fachleuten allgemein als dem Stand der Technik entsprechend beurteilt, hinsichtlich mancher in der Norm möglicher Ausnahmebestimmungen gibt es jedoch unterschiedlicher Auffassungen.