Treppenlichtraumprofil
Treppenlichtraumprofil, Lichtraumprofil, Durchgangsprofil, Stiegenlichtraumprofil
Das Lichtraumprofil ist der durch die nutzbare Laufbreite und die lichte Durchgangshöhe gebildete Querschnitt für die Benutzung eines Treppenlaufes.
Das Lichtraumprofil darf nach DIN 18065 Bild A.7 und A.8 im Fußbereich durch Wangen oder Installationen beidseitig um je 10 cm Breite und auf eine Höhe von 15 cm eingeschränkt werden, bei Wohnungstreppen auch beidseitig im Kopfbereich um eine Abschrägung bis 25 cm Höhe und 25 cm Breite, ansonsten muss das Lichtraumprofil 200 cm hoch sein, für die nutzbare Laufbreite gelten je nach Treppenart die Grenzmaße nach Bild 1 von 50, 80 oder 100 cm bzw. nach den Landesbauordnungen.
Nach ÖNORM B 5371 Punkt 9 sind Einschränkungen des Durchgangsprofils nur im Kopfbereich von Treppen beidseitig gestattet, durch Einbauten oder Abgrenzungen innerhalb einer Abschrägung von 25 auf 25 cm, ansonsten muss das Durchgangsprofil bei allgemeinen Gebäudetreppen mindestens 210 cm hoch sein, und bei Wohnungstreppen 200 cm; die nutzbare Breite muss nach Tabelle 1 je nach Treppenart ab 60 cm, 90 cm oder 120 cm betragen, bzw. nach der OIB- Regel 4 Nutzungssicherheit. Siehe auch Treppenmaße.